Ob Registrierkassenpflicht vorliegt oder nicht, ist zunächst von der Art der Gewinnermittlung abhängig:
Der Verkauf von Urprodukten fällt beispielsweise in diese Art der Gewinnermittlung. Werden Produkte jedoch ver- oder bearbeitet, erfolgt die Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung.
Beispiele für eine Teilpauschalierung: Weinbaubetriebe mit einer weinbaulich genutzten Grundfläche von mehr als 60 Ar, Teilpauschalierung im Rahmen eines Nebenerwerbs (Be- und Verarbeitung, Almausschank, Mostschank etc.
Für den Betrieb eines Buschenschanks ist nur dann eine Ausnahme von der Registrierkassenpflicht vorgesehen, wenn dieser an nicht mehr als 14 Tagen pro Kalenderjahr geöffnet hat und die Umsatzgrenze von EUR 30.000 (Gesamtbetrieb!) nicht überschritten wird.
Die Zimmervermietung mit Frühstück bis maximal 10 Betten stellt ebenfalls einen Nebenerwerb dar und ist registrierkassenpflichtig.
Liegen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, zB kurzfristige Appartementvermietung ohne Nebenleistungen bis zu max. 5 Appartements, besteht nur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, jedoch keine Registrierkassenpflicht.
Auch die so genannte bäuerliche Nachbarschaftshilfe ist diesem Bereich zuzuordnen – auch hier herrscht Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht!