Seitenbereiche
Gastronews
https://www.gaedke.co.at/news_gastronomie/

Wie sollen die Steuergesetze zugunsten der Gastronomie geändert werden?

Dieser Artikel wurde mit durchschnittlich mit 3 von 5 Sternen bewertet. Gesamtanzahl der Bewertungen: 89.

Der Nationalrat hat des 19. COVID-19-Gesetz beschlossen, mit welchem Steuererleichterungen für die Gastronomie umgesetzt werden sollen.

Gutscheine für Mahlzeiten

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind zur Zeit bis zu einem Wert von € 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist nur der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2020 enden von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel angehoben werden.

Geschäftsessen

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für ein 50% ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sollen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar sein.

Senkung des Umsatzsteuersatzes

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde vorerst nur der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken gesenkt. Allerdings wurde nun auch durch eine kurzfristige Änderung des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuersatz unter anderem

  • für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs.1 der Gewerbeordnung und
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke

im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Details zu dieser Umsatzsteuersenkung finden Sie in einem gesonderten Artikel auf unserer Kanzleihomepage.

Schaumweinsteuer: Nullsatz für Schaumweine

Derzeit wird auf Schaumwein eine Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (z. B. Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Mit 1. Juli 2020 soll auch für Schaumweine ein Nullsatz vorgesehen werden. Andere Änderungen dieses Gesetzes beziehen sich unter anderem auf die Beförderung von Schaumwein.

Pauschalierung

Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll mittels einer Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Finanzminister durchgeführt werden.

Stand: 16. Juli 2020

Bild: Nikolay N. Antonov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als  Partner von Unternehmen und Privatpersonen. Wir begleiten Sie von unseren Standorten in Graz, Leibnitz, Pöllau und Wien aus professionell bei allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Vereinbaren Sie einen kostenloses Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Gaedke & Partner Steuerberatung GmbH
Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Ø 3 | Bewertungen: 89
zurück ...
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.